NETZSTRUKTURDATEN
1. Netzentgelte  
gültig vom 01.01.2023  
2. Strukturmerkmale 2023  
2.1 Stromkreislängen ( ohne Hausanschlußlängen):  

MS-Kabel

MS-Freileitungen

NS-Kabel

NS-Freileitungen

101 km

0 km

154 km

0 km

2.2 Installierte Leistung der Umspannungsebene:  
Installierte Leistung der Umspannungsebene: 100 MVA
2.3 Entnommene Jahresarbeit:  

MS

Umspannung MS / NS

NS

19.501.420 kWh

41.368.998 kWh

2.4 Anzahl der Entnahmestellen:  

MS

Umspannung MS / NS

NS

42

15581

2.5 Einwohnerzahl im Netzgebiet: 21.294
2.6 Versorgte Fläche (amtliche Statistik zur Bodenfläche): 16,1 km2
2.7 Geographische Fläche: 45,46 km2

 

ENERGIESTRUKTURDATEN
Netzlast 2023 (NZV §18 Abs.2 Pkt. 1):
Jahreshöchstlast 14.063 kW Jahreslastgang

 

Summenlast nicht lgm.Kunden 2023 (NZV §17 Abs.2 Pkt. 3)
synthet.Lastprofilverfahren  7.668 kW

 

Höchstentnahmelast und Bezug aus den Netzebenenen 2023 (NZV §17 Abs.2 Pkt.5):
Mittelspannung: 7461 kW 19.501.420 kWh
Umspannung:
Niederspannung: 7.665 kW 41.368.999 kWh

 

Einspeisungen pro Spannungsebene 2023 (NZV §17 Abs.2 Pkt.6):

vorgel.Netz (HS/MS):

vorgel.Netz (HS/MS Rückspeisung):

32.299.125 kWh

5.174.313 kWh

Übersicht

EEG/KWK (MS):

EEG/KWK /NS)

38.830.552 kWh

2.584.601 kWh

Übersicht
NETZVERLUSTE
Netzverluste 2019 (NZV §17 Abs.2 Pkt. 2 und 7)
Netz Gesamt MS Ebene
(1,4%)
MS/NS Ebene
(1,5%)
NS Ebene
(3,4%)
Menge: 5,4 MWh 1,2 MWh 1,3 MWh 2,9 MWh
Pmax 1,3 MW 0,3 MW 0,2 MW 1,0 MW
Preis der Verlustenergie (durchschnittl. Beschaffungskosten):     4,58 Ct/kwh

 

HOCHLASTZEITEN

Im Folgenden finden Sie die auf Basis der Vorgaben der Bundesnetzagentur ermittelten Hochlastzeitfenster der Städtische Betriebswerke Luckenwalde GmbH gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV.

 

Gemäß dem „Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV“ der Bundesnetzagentur sind folgende Erheblichkeitsschwellen und Bagatellgrenzen definiert.

 

Erheblichkeitsschwelle

 

„Um sicherzustellen, dass der Höchstlastbetrag des Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der prognostizierten zeitgleichen Jahreshöchstlast der übrigen Entnahmen des Netzes abweichen wird, ist ein individuelles Entgelt nur dann anzubieten, wenn die voraussichtliche Höchstlast des betroffenen Letztverbrauchers innerhalb der Hochlastzeitfenster einen ausreichenden Abstand zur voraussichtlichen Jahreshöchstlast außerhalb der Hochlastzeitfenster aufweisen wird.

 

Insoweit sind für die betreffenden Netzebenen prozentuale Mindestabstände (Erheblichkeitsschwellen) einzuhalten. Die jeweilige Erheblichkeitsschwelle ist prozentual anhand der Lastreduzierung zu bestimmen. Hierbei wird die Jahreshöchstlast des Netznutzers ins Verhältnis gesetzt zur höchsten Last im Hochlastzeitfenster des Netznutzers.“

 

Netz-/ Umspannebene Erheblichkeitsschwelle
MS 20 %
MS/NS 30 %
NS 30 %

 

Bagatellgrenze

 

„Um zu verhindern, dass die mit der Bearbeitung des Antrags verbundenen Transaktionskosten der beteiligten Unternehmen, die im Falle einer Genehmigung zu erzielenden Kostenreduktion übersteigen, ist ein Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV nur dann genehmigungsfähig, wenn die anhand der Prognose zu erwartende Entgeltreduzierung mindestens 500,– € beträgt.“