Kundeninformation nach § 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG)

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

 

durch die Energiepreiskrise sehen sich Versorger und Kunden in diesem Jahr besonderen Herausforderungen und steigenden Energiepreisen ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine kurzfristige finanzielle Unterstützung („Soforthilfe“) geplant und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen. Ziel ist eine einmalige staatliche finanzielle Überbrückung bis zur Einführung der Gaspreisbremse. Das Gesetz sieht vor, dass die Unterstützungsleistung den Kunden mit der nächsten Verbrauchsabrechnung gutzuschreiben ist. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch den Lieferanten und hängt von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen mit den Kunden und der Entnahmestelle ab. Im Regelfall kommt die Entlastungswirkung den Kunden bereits im Dezember oder Januar zugute.

Im Folgenden möchten wir Sie über die konkrete Umsetzung der Soforthilfe durch die Städtische Betriebswerke Luckenwalde GmbH (SBL) informieren:

Konkrete Umsetzung der Soforthilfe für Erdgaskunden

 

1. Für SLP-Kunden (insbesondere Haushaltskunden und Verbraucher)
Erstattung des Dezemberabschlages (gilt für die Kunden die aktuell einen Dezemberabschlag zahlen)

 

Die staatliche Soforthilfe setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: Dem endgültigen Entlastungsbetrag und der vorläufigen Zahlung auf diesen Entlastungsbetrag (vorläufige Soforthilfe). Zur Umsetzung der vorläufigen Soforthilfe verzichten wir gemäß § 3 Abs. 2 EWSG gegenüber allen Kunden auf den für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Abschlag. Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden wir von einer Einziehung absehen. Kunden, die selbstständig die Zahlung des Abschlags veranlassen, werden gebeten, rechtzeitig ihren Dauerauftrag auszusetzen bzw. für den Monat Dezember 2022 keine Abschlagszahlung zu leisten. Sollten Sie doch eine Abschlagszahlung leisten, werden wir die geleistete Zahlung im Zuge Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnen; eine Rücküberweisung von unserer Seite erfolgt in diesem Fall aber nicht. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch, wenn Sie zur Erbringung von Vorauszahlungen verpflichtet sind.

Die vorläufige Soforthilfe wird im Rahmen der nächsten Verbrauchsrechnung mit dem endgültigen Entlastungsbetrag verrechnet. Dieser Entlastungsbetrag wird ermittelt durch Multiplikation von 1/12 des im Monat September 2022 für Ihre Entnahmestelle prognostizierten Jahresverbrauchs mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Sollte uns die Verbrauchsprognose nicht vorliegen, z. B. weil der Sie erst nach September 2022 zu uns gewechselt sind, beträgt der Entlastungsbetrag 1/12 des am 30.09.2022 prognostizierten Jahresverbrauchs an Ihrer Entnahmestelle, multipliziert mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. In beiden Fällen erhöht sich der Entlastungsbetrag um alle anderen Preiselemente (u. a. den Grundpreis), soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.
Bitte beachten Sie, dass die Abschlags- bzw. Vorauszahlung für Dezember häufig vom endgültigen Entlastungsbetrag abweicht. Bei der Endabrechnung der Entlastung kann sich daher für Sie eine Gutschrift oder eine Nachzahlung ergeben. Die entsprechende Position wird von uns auf der Verbrauchsabrechnung berücksichtigt und gesondert ausgewiesen.

 

Vereinfachtes Beispiel:
Kunde mit Jahresverbrauchsprognose 24.000 kWh (September 2022), Arbeitspreis brutto (01.12.2022: 10 ct/kWh), Grundpreis anteilig für Dezember: 10,00 €; Abschlagszahlung Dezember 2022: 230 €:

 

Endgültiger Entlastungsbetrag:
2.000 kWh * 10 ct/kWh (AP Stand 01.12.2022) + 10 € (anteiliger GP) = 210 €

 

Vorläufige Leistung Dezember 2022:
230 €

 

Rückzahlung durch Kunden in Jahresverbrauchsabrechnung:
20 € (230 € – 210 €)

 

Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine starke Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.

 

Erstattung des Januarabschlages (gilt für die Kunden die keinen Dezemberabschlag zahlen)

 

Die staatliche Soforthilfe setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: Dem endgültigen Entlastungsbetrag und der vorläufigen Zahlung auf diesen Entlastungsbetrag (vorläufige Soforthilfe). Zur Umsetzung der vorläufigen Soforthilfe verzichten wir gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 EWSG gegenüber allen Kunden auf den für den Monat Januar 2023 vereinbarten Abschlag. Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden wir von einer Einziehung absehen. Kunden, die selbstständig die Zahlung des Abschlags veranlassen, werden gebeten, rechtzeitig ihren Dauerauftrag auszusetzen bzw. für den Monat Januar 2023 keine Abschlagszahlung zu leisten. Sollten Sie doch eine Abschlagszahlung leisten, werden wir die geleistete Zahlung im Zuge Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnen; eine Rücküberweisung von unserer Seite erfolgt in diesem Fall aber nicht. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch, wenn Sie zur Erbringung von Vorauszahlungen verpflichtet sind.

Die vorläufige Soforthilfe wird im Rahmen der nächsten Verbrauchsrechnung mit dem endgültigen Entlastungsbetrag verrechnet. Dieser Entlastungsbetrag wird ermittelt durch Multiplikation von 1/12 des im Monat September 2022 für Ihre Entnahmestelle prognostizierten Jahresverbrauchs mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Sollte uns die Verbrauchsprognose nicht vorliegen, z. B. weil Sie erst nach September 2022 zu uns gewechselt sind, beträgt der Entlastungsbetrag 1/12 des am 30.09.2022 prognostizierten Jahresverbrauchs an Ihrer Entnahmestelle, multipliziert mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. In beiden Fällen erhöht sich der Entlastungsbetrag um alle anderen Preiselemente (u. a. den Grundpreis), soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.
Bitte beachten Sie, dass die Abschlags- bzw. Vorauszahlung für Januar häufig vom endgültigen Entlastungsbetrag abweicht. Bei der Endabrechnung der Entlastung kann sich daher für Sie eine Gutschrift oder eine Nachzahlung ergeben. Die entsprechende Position wird von uns auf der Verbrauchsabrechnung berücksichtigt und gesondert ausgewiesen.

 

Vereinfachtes Beispiel:
Kunde mit Jahresverbrauchsprognose 24.000 kWh (September 2022), Arbeitspreis brutto (01.12.2022: 10 ct/kWh), Grundpreis anteilig für Januar: 10,00 €; Abschlagszahlung Januar 2022: 230 €:

 

Endgültiger Entlastungsbetrag:
2.000 kWh * 10 ct/kWh (AP Stand 01.12.2022) + 10 € (anteiliger GP) = 210 €

 

Vorläufige Leistung Januar 2022:
230 €

 

Rückzahlung durch Kunden in Jahresverbrauchsabrechnung:
20 € (230 € – 210 €)

 

Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine starke Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.
Für die SBL bedeutet die Dezemberentlastung einen erheblichen Aufwand, denn die Zahlungsläufe von mehreren Tausend Kundinnen und Kunden müssen angepasst werden. Die Entlastungszahlungen aus Bundesfinanzmitteln für unsere Kundinnen und Kunden müssen wir zunächst bei dem von der Bundesregierung beauftragten Unternehmen PwC beantragen. Die Auszahlung der Anträge erfolgt nach einer weiteren Prüfung durch die KfW-Bank.

Bereits jetzt ist aber absehbar, dass nicht alle Energieversorger rechtzeitig zum 1. Dezember 2022 die zur Weitergabe an ihre Kunden gedachten staatlichen Entlastungszahlungen von der KfW auf dem eigenen Geschäftskonto haben werden. Trotzdem werden die SBL ihre gesetzlichen Entlastungspflichten für die Kunden erbringen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist zu tun, wenn der vom Versorger angenommene Verbrauch aus Kundensicht zu niedrig ist?
Da der Septemberverbrauch nicht mit einem vertretbaren Aufwand stichtagsgenau für alle Kunden abgelesen werden konnte, hat der Gesetzgeber die sogenannte Prognoselösung festgeschrieben. Diese Lösung gilt sowohl für Kunden als auch für Lieferanten und ist für beide verpflichtend.
Welcher Wert wird angenommen, wenn
• es keinen Vorjahres-Gasverbrauch gibt, etwa wegen Auszugs aus dem Elternhaus oder Wechsel der Heizung von Öl auf Gas?
• ich nach September in eine größere oder kleinere Wohnung gezogen bin oder sich mein Verbrauch anderweitig ändert, zum Beispiel durch den Auszug der Kinder?
• wenn ich zwischenzeitlich den Versorger gewechselt habe und mein neuer Versorger keine Jahresverbrauche von mir ermitteln kann?

In allen drei Beispielfällen muss der Gaslieferant ein Zwölftel des ihm vom zuständigen Netzbetreiber mitgeteilten und nach gesetzlichen Vorgaben prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle ansetzen.

 

Wichtiger Hinweis!

 

Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.
Sie haben noch Fragen? Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kundencenter stehen Ihnen unter der Tel.-Nr. 03371 682-59 oder per E-Mail unter kundencenter@sbl-gmbh.net gerne zur Verfügung.